Zur Notierung und Veröffentlichung von Preisen für Getreide, Futtermittel, Mühlennachprodukte, Raps und Eier

 I. Zweck und Art der Notierung

  1. Zur Information der am Handel mit Getreide, Futtermittel, Mühlennachprodukte, Raps und Eier beteiligten Unternehme von Industrie,
    Handel und Landwirtschaft, der nationalen und internationalen Behörden der Agrarverwaltung und der Öffentlichkeit werden
    von der Rheinischen Warenbörse e.V. Großhandelspreise (keine Endverbrauchergeschäft) notiert und veröffentlich.
  2. Träger der Notierung ist die Rheinische Warenbörse e.V. Die Notierung erfolgt auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung.
    Sie ist amtlich im Sinne des Börsengesetzes nur, wenn sie als solche im Einvernehmen mit der Börsenaufsicht bezeichnet wird.

 II. Notierungskommission

  1. Die Notierungen werden von der Notierungskommission festgestellt.
  2. Die Mitglieder der Notierungskommission werden vom Börsenvorstand berufen (ordentliche Mitglieder). Sie müssen Inhaber, Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige leitende und sachkundige Mitarbeiter von Unternehmen sein, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben und mit den notierten Produkten Handel treiben, diese verarbeiten oder vermitteln.  Die Mitglieder der Notierungskommission haben sich um eine möglichst umfassende Kenntnis der jeweiligen Geschäftslage zu bemühen.
    Ihre Kenntnisse soll sowohl auf den geschäftlichen Erfahrungender vertretenen Unternehmen im Markt als auch auf von weiteren, von der Kommissionsmitgliedern eingeholten Informationen beruhen. Jedes Mitglied der Notierungskommission kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, für diese  gilt Satz 2 entsprechend. Der Börsenvorstand kann auf Antrag Vertretern der Landwirtschaft, der Agrarverwaltung und der Börsenaufsicht als ständige Mitglieder der Notierungskommission mit beratender Funktion zulassen (beratende Mitglieder).
  3. Der Börsenvorstand kann ein Mitglied der Notierungskommission jederzeit abberufen. Die Abberufung hat zu erfolgen, wenn das Unternehmen, dem das Kommissionsmitglied angehört, die Börsenmitgliedschaft verliert oder wenn das Kommissionsmitglied wiederholt und schuldhaft den Pflichten dieser Verfahrensordnung zuwiderhandelt.
  4. Die Zusammensetzung der Notierungskommission hat sicherzustellen, dass bei den einzelnen notierten Produkten sowohl die Nachfrage /
    als auch die Angebotsseite nachweisbar repräsentativ vertreten ist.
  5. Der Börsenvorstand bestimmt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

III. Vorsitz und Beschlussfassung in der Notierungskommission

  1. Der Vorsitzende der Notierungskommission leitet die Sitzung. Sitzung im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl Präsenzzusammenkünfte als auch Zusammenkünfte mittels Medien (z.B. Telefonkonferenzen, Online Sitzungen). Im Falle seiner Verhinderung leitet die Notierung einer der Stellvertreter und bei deren Abwesenheit das jeweils älteste Mitglied der Kommission.
  2. Über die ordnungsgemäße Notierung nach dieser Verfahrensordnung entscheidet die Notierungskommission. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Notierungsleiters.
  3. Die Sitzung der Notierungskommission ist nicht öffentlich. Sonstigen Personen – von Fachpresse oder fachlich interessierten Gästen, 
    kann im Einzelfall Zutritt zur Sitzung gewährt werden.

IV. Gegenstand der Notierung

  1. Gegenstand der Notierung ist der Großhandelsabgabepreis. Die nähere Festlegung dieses Preises, insbesondere die Festlegung der Qualität, des Lieferzeitraums, der Parität, der notierungsfähigen Mengen, Frachten und Verpackung erfolgt durch die Notierungskommission.
  2. Die Notierungen erfolgen auf der Grundlage von getätigten Geschäften der Notierungsmitglieder sowie auf Grundlage von Offerten (Brief)
    und Geboten (Geld)außerhalb der Börse. Sie müssen nach Zahl und Menge repräsentativ und am Notierungstag und den beiden vorangegangenen Geschäftstagen abgeschlossen worden sein.
  3. Bei Fehlen einer ausreichenden Anzahl ist die Notierung auszusetzen.
  4. Die Notierungskommission kann einen erläuternden Bericht über den Geschäftsverlauf am Notierungstag  geben (Tendenzbericht).

V. Notierungsverfahren

  1. Die Notierungen  werden wöchentlich oder in anderer Zeitabfolge am Sitz des Börsenvereins durchgeführt; Ort und Zeitpunkt legt der Börsenvorstand fest
  2. Alle Mitglieder der Börse können der Geschäftsstelle der Börse oder einem Mitglied der Notierungskommission bis zum Zeitpunkt der Notierung schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail ihre einzelnen Notierungen und Produkte bekanntgeben. Diese Preise sind an den Vorsitzenden der Notierungskommission in anonymisierter Form weiterzuleiten. Die Mitglieder der Notierungskommission geben in der Notierung ebenso in anonymisierter Form ihre börslich und im außerbörslichen Handel realisierten Preise an den Vorsitzenden der Notierungskommission.
    Der Sitzungsleiter der Notierungskommission gibt die durch diese Mitteilungen gewonnenen Preisspiegel bekannt und eröffnet eine Aussprache über etwaige Auffälligkeiten und markttypischen Besonderheiten (Plausibilitätsprüfung)
  3. Alle Preise fasst die Notierungskommission zusammen (wenn möglich zu von-bis-Preisen) Diese werden als Notierung festgestellt und vom Sitzungsleiter zur Veröffentlichung freigegeben.
  4. Die Börsenmitglieder sind zu wahrheitsgemäßen Preisangabe verpflichtet. Die Kommissionsmitglieder haben über das Zustandekommen der Notierung und die ihnen anlässlich derselben zuteil gewordenen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Auf Verlangen des Sitzungsleiters haben sie dem Börsengeschäftsführer die Richtigkeit ihrer Preisangaben gegebenenfalls durch Vorlage der Kontrakte oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

VI. Veröffentlichung, Aufbewahrung

  1. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins hat die zur Veröffentlichung freigegebenen Notierungen unverzüglich mit geeigneten Medien an alle Börsenmitglieder, sowie Vertreter der Landwirtschaft, der Agrarverwaltung und Fach-und Tagespresse weiterzugeben.
  2. Die Ergebnisse der Notierung werden von der Geschäftsstelle der Börse aufbewahrt und können dort von jedermann eingesehen werden. Die Preisangaben der Börsenmitglieder  stehen weder diesen noch Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  3. Schriftliche Auskünfte über die Notierungsergebnisse erteilt die Geschäftsstelle der Börse gegen Erstattung der Kosten.

VII. Inkrafttreten

  • Diese Verfahrensordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

  • Köln, den 25. Januar 2018