des Vereins Rheinische Warenbörse e. V. - bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln -


§ 1 I. Name, Sitz, und Aufgabe des Vereins Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Rheinische Warenbörse e. V. und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und die gemeinsame Förderung der rheinischen Erwerbszweige in landwirtschaftlichen und sonstigen für die Ernährung im Handel geführten Waren, insbesondere Getreide, Futter- und Düngemittel, Raufutter und Kartoffeln sowie die damit zusammenhängenden Erzeugnisse der Industrie und des Gewerbes.
(2) Der Verein setzt sich dementsprechend zur Aufgabe
a)  die tätige Mitarbeit der an der Warenbörse zusammengeschlossenen Interessenten an der wirtschaftlichen und technischen Weiterentwicklung des Handelsverkehrs mit dem Ziel, eine immer zuverlässigere und vorteilhaftere Versorgung der Allgemeinheit zu gewährleisten;
b)  die praktische Sachkunde der Vereinsmitglieder zusammenzufassen und der Allgemeinheit nutzbar zu machen, insbesondere den staatlichen Organen jederzeit eine sachverständige Beratung zur Verfügung zu stellen;
c)  in der Öffentlichkeit aufklärend über Verteilung und Ausnutzung der gehandelten Waren zu wirken und Verständnis hierfür zu wecken, um im Einvernehmen zwischen der Warenbörse und den Verbrauchern eine möglichst hochwertige und vollkommene Versorgung mit den gehandelten Gütern zu sichern.
(3) Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere
a)  Berichte, Vorträge, Besprechungen u. a. in den Mitgliederversammlungen,
b)  Veröffentlichungen, insbesondere der gem. § 13 Abs. 3 dieser Satzung notierten Börsenpreise,
c)  Gutachten und Vorschläge an staatliche Organe, insbesondere bei der Vorbereitung einschlägiger Gesetze und Verordnungen.
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch den Verein ist ausgeschlossen.


§3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren Geschäftsbetrieb mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen. Zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen hat der Antragsteller zwei Gewährsleute aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu benennen.
(2) Förderndes Mitglied des Vereins können die Selbstverwaltungsorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise gem. § 2 sein.
(3) ?Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Werden keine Gewährsleute benannt, so hat sich der Vorstand auf geeignete Weise vom Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überzeugen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung zu- lässig, welche endgültig entscheidet. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Angabe von Gründen.
(4) ?Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind:?a.) Personen bzw. Firmenvertreter, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
b.) Personen bzw. Firmenvertreter, die infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
c.) Personen bzw. Firmen über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
d.) Personen bzw. Firmenvertreter, die zahlungsunfähig sind, solange nicht dem Vorstand der Nachweis erbracht wird, dass die Verpflichtungen gegenüber sämtlichen Gläubigern durch Zahlung, Erlass oder Stundung geregelt sind,
e.) Personen bzw. Firmenvertreter, von denen nach ihrem bisherigen kaufmännischen Verhalten zu erwarten ist, dass sie Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns grob verletzen,
f.) Personen bzw. Firmenvertreter, die rechtskräftig festgestellte Verpflichtungen aus an der Börse oder mit anderen Börsenbesuchern außerhalb der Börse abgeschlossenen Börsengeschäften nicht erfüllen.
(5) Ist ein Mitglied in Unkenntnis eines Ausschlussgrundes aufgenommen worden, so hat der Vorstand unverzüglich nach Feststellung des Ausschlussgrundes den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
II. Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Börse in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Börsenzusammenkünfte zu besuchen oder durch einen Vertreter besuchen zu lassen.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, den festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich den Bestimmungen der Satzung sowie den für alle Mitglieder gültigen Geschäftsbedingungen und Handelsbräuchen zu unterwerfen.
(3)  Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der Größe und Bedeutung des Geschäftsbetriebes des Mitglieds festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt ?a.) durch Kündigung des Mitglieds durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, ?b.) durch Ausschluss, ?c.) durch Tod.
(2)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a.)  wenn es die ihm obliegenden Pflichten (§ 4 Abs. 2 der Satzung) verletzt, insbesondere den festgesetzten Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt,
b.)  wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 4 der Satzung eintritt,
c.) wenn es den Anordnungen oder einem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorsätzlich zuwiderhandelt, ?d.) wenn es die Börsenordnung vorsätzlich verletzt.
(3)  Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(4)  Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge noch Anteil am Vereinsvermögen.

III. Organe des Vereins
§6  Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§7  Der Vorstand
(1)  Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Börsenrates gem. §§ 9 ff. Börsengesetz wahr. Ihm obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens fünf höchstens zwölf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die nach Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
(3)  Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds rückt der Reservekandidat nach ( § 10 Abs. 1 der Wahlordnung) oder findet eine Nachwahl statt ( § 10 Abs. 2 der Wahlordnung). Die Amtszeit des Nachrückers umfasst die noch verbliebene Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(5)  Im Vorstand sollen die am Börsenhandel teilnehmenden Geschäftszweige entsprechend ihrer Bedeutung und Mitgliederzahl vertreten sein.


§8 Wählbarkeit in den Vorstand
(1)  Wählbar in den Vorstand sind die Mitglieder des Vereins oder deren Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige leitende Angestellte).
(2)  Kein Mitgliedsunternehmen darf durch mehr als eine Person im Vorstand vertreten sein.


§9 Beschlussfassungen des Vorstands
(1)  Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters erforderlich.
(2)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§10 Der Vorstandsvorsitzende
(1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern ist der Stellvertreter nur zur Vertretung bei Abwesenheit des Vorsitzenden berufen.
(2)  Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er hat deren Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Auf Verlangen von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder hat er eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vor- stand kann einen Geschäftsführer und im Bedarfsfall weitere Arbeitskräfte anstellen. Die Anstellung und Festsetzung der Vergütungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(3)  Alljährlich hat der Vorstandvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsbericht, den Kassen- und Rechenschaftsbericht, den von den Kassenprüfern geprüften Rechnungsabschluss für das abgelaufene Jahr und den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das neue Jahr entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und ggf. des Geschäftsführers.
(2)  Der Vorstandsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder verpflichtet. In dem Antrag sind die zu beratenden Punkte anzugeben.
(3)  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)  Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder oder die Personen, welche zu deren Vertretung berechtigt sind. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(5)  Außer bei Satzungsänderungen, Wahlen oder Vereinsauflösung erfolgen Beschlüsse der Mitgliederversammlung offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder.
(6)  Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim oder per Akklamation. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. Briefwahl ist zulässig.
(7)  Änderungen dieser Satzung, die vorher in der Tagesordnung zu bezeichnen sind, können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(8)  Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung zusätzlich zur Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung kommen sollen, sind mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen, der sie unverzüglich an alle Mitglieder zur Kenntnis gibt.

IV. Geschäftsführung
§12 Laufende Geschäfte

(1)  Die laufenden Vereinsgeschäfte einschließlich der Kassenführung sowie die in Schiedsgerichtsverfahren anfallenden Aufgaben werden von der Geschäftsstelle, ggf. von dem gem. § 10 Abs. 2 bestellten Geschäftsführer, wahrgenommen und vom Vorstandsvorsitzenden über- wacht.
(2)  Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Vereinsgeschäfte verantwortlich; er regelt den Geschäftsgang und führt die unmittelbare Aufsicht über die angestellten Arbeitskräfte. Er ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen, und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen.
(3)  Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind jeweils Niederschriften anzufertigen, in denen die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und ggf. vom Geschäftsführer, bzw. Schriftführer zu unterzeichnen.
(4)  Die Jahresabrechnung muss nach Ablauf des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer geprüft werden. Ihr Bericht wird zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Entlastung vorgelegt. 
 
V. Börseneinrichtungen
§13 Geschäftsbedingungen, Schiedsgericht, Preisnotierungen

(1)  Geschäftsbedingungen ?Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei allen zwischen den Mitgliedern abgeschlossenen Handelsgeschäften die Schiedsgerichtsordnung, die Handelsbräuche und Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, die deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen), die Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse und die Handelsbedingungen für Raufutter zu vereinbaren.
(2)  Schiedsgericht ?Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, in allen Streitfällen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bevorzugt vor dem Schiedsgericht der Rheinischen Warenbörse e.V. nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung Recht zu suchen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Verhandlungen, aus denen die Streitfälle entstanden sind, an der Börse oder außerhalb der Börse geführt worden sind.
(3)  Preisnotierungen?Die Feststellung der Börsenpreise geschieht durch den Vorstand unter Mitwirkung der Notie?rungskommissionen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

VI. Schlussbestimmungen
§14 Auflösung des Vereins

(1)  Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, wobei mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
(2)  Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.


§15 In-Kraft-Treten / Überleitungen
(1)  Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15. September 2006 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister Köln in Kraft. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2007.
(2)  Die Geschäftsordnung für die Notierungskommissionen der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 1. Januar 1993 und die Schiedsgerichtsordnung der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld in der Fassung vom 14. August 1998 mit Stand vom 1. Januar 2002 gelten als übergeleitet.
(3)  Gleichzeitig verliert die Börsenordnung der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld vom 4. November 1975 ihre Gültigkeit.


Köln, den 15. September 2006